Handel: außerordentlicher Verkauf (Räumungs- oder Ausverkauf)

Allgemeine Informationen Als Räumungs- oder Ausverkauf gilt ein der Öffentlichkeit als besonders günstige...

Veröffentlichungsdatum:

01.12.2022

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2 Minuten

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Allgemeine Informationen

Als Räumungs- oder Ausverkauf gilt ein der Öffentlichkeit als besonders günstige Gelegenheit angekündigter Verkauf, der sich jedenfalls vom normalen Verkaufsangebot in anderen Geschäften unterscheidet und ausschließlich zum Zweck durchgeführt wird, um alle oder einen Großteil der im Geschäft oder im dazugehörigen Lagerraum liegenden Waren abzusetzen.

Voraussetzungen und Vorschriften

Die Waren müssen aus einem der nachstehenden Gründe abgesetzt werden:

  • Veräußerung, Schließung und Verlegung des Betriebes oder einer seiner Filialen;
  • Umstrukturierung des Betriebes mit Ausnahme der gewöhnlichen Instandhaltung, welche eine Schließung für mindestens zwei Wochen zur Folge hat;
  • ein schweres Unglück, das den Betrieb getroffen hat;
  • Betriebsjubiläum alle 25 Jahre.

Ein Räumungs- oder Ausverkauf ist nur alle 36 Monate zulässig. Ausnahmen: schweres Unglück, Schließung des Betriebes oder Betriebsjubiläum. Er darf die Dauer von 30 Tagen nicht überschreiten.
Ausverkäufe dürfen in den 20 Tagen vor Beginn der Saisonschlussverkäufe und ebenso im Dezember nicht durchgeführt werden.

Einreichen der Mitteilung und der Unterlagen

Will der Inhaber eines Handelsbetriebes einen Räumungs- oder Ausverkauf durchführen, muss er dies vor dem geplanten Verkaufsbeginn dem Amt für Wirtschaftsdienste durch entsprechende Mitteilung über den digitalen Einheitsschalter SUAP bekanntgeben.
Der Mitteilung ist eine Liste der zum Kauf angebotenen Waren, nach Warenbereichen gegliedert, mit Angabe der Mengen und der vor dem Räumungsverkauf verlangten Preise, ebenso das Ausmaß der Preisnachlässe für die einzelnen zum Verkauf angebotenen Waren oder für gleichartige Warengruppen, beizulegen.

Nota bene

Der Verkauf muss während der normalen Geschäftszeiten in den Räumen des Handelsbetriebes stattfinden. Dem Verkauf muss unverzüglich die Erfüllung der in der Mitteilung angeführten Voraussetzung (Schließung, Verlegung, usw.) folgen.
Eine Kopie der Mitteilung an die Gemeinde ist für die Dauer des Verkaufs an einer von außen gut sichtbaren Stelle im Hauptschaufenster oder unmittelbar an der Eingangstür auszuhängen. In allen schriftlichen Werbeankündigungen müssen die wesentlichen Daten der Mitteilung an die Gemeinde angeführt sein.

Kosten

Keine.

Höchstdauer des Verfahrens

30 Tage.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen

  • Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7;
  • Durchführungsverordnung zum Landesgesetz – Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39.

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Zuletzt aktualisiert: 12.03.2024, 14:28 Uhr